sich durch die Beschaeftigung von Auslaendern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschaeftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben,
fuer die Beschaeftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Auslaender, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, nicht zur Verfuegung stehen, und
der Auslaender nicht zu unguenstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschaeftigt wird.
Die Arbeitserlaubnis kann Spezialitaetenkoechen fuer die Beschaeftigung in Spezialitaetenrestaurants, wenn sie ihre fachliche Qualifikation durch eine erfolgreich abgeschlossene Kochausbildung nachweisen und Staatsangehoerige des Landes sind, auf dessen Kueche des Restaurant spezialisiert ist, bis zu einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt werden.
Die hoechstgrenzen fuer die Geltungsdauer von Arbeitserlaubnissen nach der ASAV oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bleiben unberuehrt.