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Mietvertrag
Zwischen
Name _____________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________
Tel _______________________________________________________________________________
- Vermieter -
und
Name _____________________________________________________________________________
Adresse ___________________________________________________________________________
Tel _______________________________________________________________________________
- Mieter -
kommt nachfolgender Mietvertrag über Wohnraum zustande:
§1 Mietraeume
Der Vermieter vermietet dem Mieter zu Wohnzwecken die im Hause ___________________________________________________ (Adresse) im ____ Stock (rechts, links, Mitte) gelegene Wohnung (Nr. ____) bestehend aus _____ Zimmern, Küche, Diele, Bad/WC, (Kellerraum, Balkon, Terrasse, _______________ ). Die Wohn/Nutzflaeche betraegt ca. _________ qm.
Mitvermietet wird der (Tief-)Garagenstellplatz Nr. ______________________ .
§2 Mietzins und Nebenkosten
Die monatliche Grundmiete betraegt ____________ EUR
Die Kosten der (Tief-)Garage betragen monatlich ____________ EUR
Neben der Miete traegt der Mieter die Betriebskosten i.S.d.
Betriebskostenverordnung (Betr.KV s. Anlage 1)
Auf diese Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von ____________ EUR
zu zahlen.
Insgesamt sind vom Mieter zu bezahlen: ____________ EUR
über die Vorauszahlung für die Betriebskosten ist jaehrlich einmal durch den Vermieter oder Verwalter abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter/ Verwalter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen.
Erhoehen sich die Betriebskosten, so ist der Vermieter berechtigt, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umzulegen und eine entsprechende Erhoehung der Vorauszahlungen zu verlangen.
§3 Zahlung der Miete und Nebenkosten
Miete und Nebenkosten sind ab Beginn der Mietzeit monatlich im Voraus, spaetestens bis zum dritten Werktag eines Monats für den Vermieter kostenfrei auf das Konto des Vermieters
Kontoinhaber: ______________________________________________________________________
Bank: _____________________________________________________________________________
IBAN: _____________________________________________________________________________
BIC: _______________________________________________________________________________
zu überweisen. Ausschlaggebender Zeitpunkt ist die Wertstellung auf dem Konto des Vermieters, nicht der Tag der Absendung.
§4 Mietdauer
Das Mietverhaeltnis beginnt am _______________ und laeuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht zur Kündigung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§5 Mietsicherheit
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bei Beginn des Mietverhaeltnisses eine Mietsicherheit (Kaution) in Hoehe von EUR ____________ zu leisten.
Dieses kann in Form der Hinterlegung eines Sparbuchs, einer Bankbürgschaft oder durch Barbezahlung/überweisung an den Vermieter erfolgen.
§6 Zustand der Mietraeume
Der Vermieter gewaehrt dem Mieter den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei übergabe. Dieser Zustand ist dem Vermieter bei übergabe der Mietsache bekannt und wird in einem Protokoll festgehalten, welches wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages ist.
(s. Anlage 3)
Zu Beginn des Mietverhaeltnisses bekannte Maengel an der Mietsache werden vom Mieter als vertragsgemaess anerkannt. Eine verschuldensunabhaengige Haftung des Vermieters für anfaengliche Maengel wird ausgeschlossen.
Sollten noch Restarbeiten an der Mietsache durch den Vermieter durchzuführen sein, so kann die übergabe der Mietsache an den Mieter nicht verweigert werden, sofern die Nutzung als Wohnung nur unerheblich beeintraechtigt ist.
§7 Schoenheitsreparaturen
1. Waehrend der Dauer des Mietverhaeltnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schoenheitsreparaturen.
Zu den Schoenheitsreparaturen gehoeren insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Waende und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkoerper und Heizrohre und der Fenster und Aussentüren von innen.
In der Regel sind Schoenheitsreparaturen durchzuführen
-in Küchen, Baedern und Duschen alle 3 Jahre
-in Wohn- und Schlafraeumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
-in allen sonstigen Nebenraeumen alle 7 Jahre.
Die Schoenheitsreparaturen sind, soweit erforderlich, in fachgerechter „mittlerer Art und Güte“ nach § 243 BGB zu leisten und richten sich im konkreten Fall nach dem Renovierungsbedarf, d.h. je nach Zustand früher oder spaeter.
§8 Instandhaltung der Mietsache
1. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache und die gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen pfleglich und schonend zu behandeln.
Schaeden am Haus und in den Mietraeumen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspaetete Anzeige verursachte weitere Schaeden haftet der Mieter.
2. Der Mieter hat für ordnungsgemaesse Reinigung der Mietraeume sowie deren ausreichende Beheizung und Belüftung sowie Schutz der Innenraeume vor Frost zu sorgen.
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schaeden, die durch die Verletzung seiner ihm obliegenden Obhuts-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht schuldhaft verursacht werden. Er haftet in gleicher Weise für Schaeden, die durch seine Angehoerigen, Untermieter, Arbeiter, Angestellten, Handwerker und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen, verursacht werden.
Hat der Mieter oder der vorgenannte Personenkreis einen Schaden an der Mietsache verursacht, so hat er diesen unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
Der Mieter hat Schaeden, für die er einstehen muss, unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so kann der Vermieter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen lassen.
Der Mieter hat zu beweisen, dass ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen hat.
§9 Benutzung der Mietsache
1. Der Mieter darf die angemieteten Raeume zu anderen als zu Wohnzwecken nur mit Erlaubnis des Vermieters benutzen.
Eine Zustimmung des Vermieters ist ebenfalls erforderlich, wenn der Mieter an der Mietsache Um-, An-, und Einbauten, Installationen oder andere Veraenderungen vornehmen will.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Untervermietung oder die überlassung der Mietsache an Dritte der Zustimmung des Vermieters bedarf.
3. Die Haltung von Kleintieren ist dem Mieter ohne Zustimmung des Vermieters gestattet, soweit durch die Unterbringung in den Mietraeumen eine Beeintraechtigung der Mietsache oder eine Belaestigung von Hausbewohnern oder Nachbarn nicht gegeben ist.
Die Haltung von Hunden und Katzen sowie anderer als Tiere bedarf der Zustimmung des Vermieters.
§10 Bagatellschaeden/Kleinreparaturen
Die Kosten für die Reparatur von Bagatellschaeden traegt der Mieter ohne Rücksicht auf ein Verschulden bis zu der nachfolgend angegebenen Hoehe. Es handelt sich hierbei um die Instandhaltungskosten an denjenigen Gegenstaenden und Einrichtungen, die seinem direkten und haeufigen Gebrauch unterliegen wie Installationseinrichtungen für Wasser, Strom, Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen sowie Rolllaeden, Jalousien, Fensterlaeden und Markisen und Fenster und Türverschlüsse.
Die Obergrenze für eine Reparatur betraegt im Einzelfall 80,- EUR, maximal 320,- EUR zzgl. MwSt. im Jahr, aber nicht mehr als 8% der Jahresmiete (Kalt).
§11 Kündigung
1. Auf die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften der §§ 573 ff BGB Anwendung.
Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
2. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache fort, so gilt das Mietverhaeltnis nicht als verlaengert. Die entsprechende Vorschrift des § 545 BGB findet insoweit keine Anwendung.
§12 Betreten der Mietsache durch den Vermieter
Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter darf die Mietsache aus wichtigem Grund und nach rechtzeitiger Ankündigung betreten, um unter anderem ihren Zustand zu überprüfen oder die Ablesung von Messgeraeten oder Reparatur –bzw. Instandshaltungsmassnahmen vorzunehmen.
§13 Personenmehrheit als Vertragspartei
1. Besteht eine Mietpartei aus mehreren Personen, so haften sie für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhaeltnis als Gesamtschuldner.
2. Erklaerungen, deren Wirkung die einzelnen Mieter aus dem Mietverhaeltnis berühren, müssen von und gegenüber allen abgegeben werden. Die Mieter bevollmaechtigen sich jedoch - unter Vorbehalt eines schriftlichen Widerrufs – bis auf weiteres gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklaerungen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Kündigungen, nicht jedoch für deren Abgabe oder für den Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages.
§14 Hausordnung
Die Parteien sind sich darüber einig, dass die bei Abschluss des Mietvertrages dem Mieter übergebene Hausordnung (Anlage 2) zum wesentlichen Bestandteil des Mietvertrags wird.
§15 Beendigung des Mietverhaeltnisses
1. Rückgabe der Mietsache
Der Mieter hat dem Vermieter die Mietsache vollstaendig geraeumt und gereinigt und mit saemtlichen, auch den vom Mieter beschafften, Schlüsseln zu einem von beiden Parteien vereinbarten Termin zu übergeben. über die übergabe ist ein Protokoll zu erstellen (s. Anlage3 A)
2. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass bei allen in der Mietsache befindlichen Messgeraeten (Heizung, Warm-, Kaltwasser etc.) auf seine Kosten eine Zwischenablesung stattgefunden hat. Das Protokoll über die Zwischenablesung ist dem Vermieter bei der übergabe auszuhaendigen.
3. Bauliche Veraenderungen an der Mietsache oder Einrichtungen sind auf Verlangen des Vermieters vom Mieter zu entfernen bzw. der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
4. Falls der Mieter bereits die in §7 dieses Vertrages Schoenheitsreparaturen durchgeführt hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemaess noch nicht faellig ist, so kann der Vermieter zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen, sofern die Notwendigkeit zu erneuten Schoenheitsreparaturen bestehen sollte. Der Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst diese Arbeiten vornimmt oder vornehmen laesst.
Falls die Schoenheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind, hat er die Verpflichtung, diese in fachgerechter „mittlerer Art und Güte“ vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
5. Wird bei der übergabe der Mietsache ein Schaden an dieser oder den Einrichtungen festgestellt, und dem Mieter trifft hierfür ein Verschulden, so ist der Mieter zum Ersatz des entstandenen Schadens abzüglich der allgemein üblichen Nutzungsdauer verpflichtet.
§16 Schriftform/Salvatorische Klausel
1. Die Parteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass zu diesem Vertrag keinerlei mündliche Nebenabreden bestehen und jegliche Änderungen oder Ergaenzungen der Schriftform bedürfen.
2. Sollten Klauseln aus diesem Vertrag nebst Anlagen unwirksam sein oder werden, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Klauseln aus dem Vertrag ihre Gültigkeit behalten sollen. Die unwirksame Klausel wird dann durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten Inhalt in rechtlich zulaessiger Weise entspricht.
§17 Individuelle Vereinbarungen
__________________________________________________________________________________
_________________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________
§18 Anlagen als Vertragsbestandteil
1. Betriebskostenanlage (Anlage 1)
2. Hausordnung (Anlage 2)
3. Wohnungsübergabeprotokoll (Anlage 3)
______________________ , den ___________________
_______________________________ _______________________________
Vermieter Mieter
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